KREATIViTÄT - GESUNDHEIT - BILDUNG
Am Samstag, 21. Oktober, konnten wir 50 Jahre Vereinsjubiläum feiern. Vielen Dank an alle, die dabei waren und zu einer gelungenen Feier beigetragen haben. Wir haben uns sehr über die riesige Resonanz gefreut!
In Kürze gibt es hier Bilder und Videos von der Veranstaltung!
Satzung des Kulturrings Liederbach e.V.
nach Beschlussfassung auf der Jahreshauptversammlung 2008
§ 1
Der Verein führt den Namen „KULTURRING LIEDERBACH E.V.“
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Sitz des Vereins ist Liederbach am Taunus.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens und der Volksbildung in der Gemeinde Liederbach. Hierzu dienen Theater- und Filmveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen, Studienfahrten, Vorträge und Kurse mit Themen aus allen Lebens- und Wissensbereichen.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
§ 4
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M. eingetragen.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei noch nicht volljährigen Personen ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Eine korporative Mitgliedschaft gleichartiger Vereinigungen ist zulässig. Der Verein kann seinerseits Mitglied in einer gleichartigen Vereinigung werden.
§ 6
Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser beschließt über die Aufnahme. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller und jedes Vereinsmitglied das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 7
Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr beschlossen wird.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich ist.
3. durch Ausschluss. Dieser wird ausgesprochen durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit einer Zahlung des Monatsbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht begleicht.
Der Ausschluss kann ferner durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ausgesprochen werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung und des darin festgelegten Vereinszweckes vorliegt.
§ 9
Organe des Vereins sind,
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand
§ 10
Jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder statt. Die Einberufung hat durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks fordert.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen
§ 11
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl zweier Kassenprüfer
4. Behandlung von Anträgen
5. Ausschluss von Mitgliedern
6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
7. Vorschläge für die Arbeit des Vereins.
§ 12
Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Über die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.
§ 14
Der Vorstand besteht aus:
1 dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart.
§ 15
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. die unter § 14 genannten Vorstandmitglieder
2. die vom Vorstand berufenen Fachref="javascript:void(0)"erenten als Leiter.
§ 16
Der Vorstand gemäß § 14 wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.
§ 17
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
§ 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 19
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er beruft die Vorstandssitzungen ein, wenn es die Lage des Geschäfts erfordert.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten; er führt insbesondere die Mitgliederlisten und hat jede Verhandlung der Mitgliederversammlung und des Vorstands Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt die Einnahmen und Ausgaben zu Buch. Der Hauptversammlung hat er einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 20
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 21
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 22
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder.
§ 23
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer zu diesem Zeitpunkt zu bestimmenden karitativen oder kulturellen, anerkannt gemeinnützigen, Einrichtung zu.
1.Vorsitzende
Christel Dünzl
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